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50/01 GewerbeordnungNorm
BZG §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/11/0227Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/04/0171 E 5. November 2010 RS 1Stammrechtssatz
Eine Doppelbestrafung wird durch § 4 Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) insofern ausgeschlossen, als nach der Subsidiaritätsklausel dieser Strafbestimmung (Geldstrafe bis zu EUR 726,--) die Tat nach dieser Bestimmung nur zu betrafen ist, wenn sie nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Doppelbestrafung wird durch Paragraph 4, Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) insofern ausgeschlossen, als nach der Subsidiaritätsklausel dieser Strafbestimmung (Geldstrafe bis zu EUR 726,--) die Tat nach dieser Bestimmung nur zu betrafen ist, wenn sie nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110226.X01Im RIS seit
23.02.2011Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011