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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §67a Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall liegt ein vom Magistrat der Stadt Wien nach § 9 Wr ReinhalteV 1982 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erteilter Auftrag zur Beseitigung eines Mißstandes vor (Hinweis E vom 6. Juli 2004, 2001/11/0084). Damit erweist sich der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unzuständig, weil darüber gemäß § 99 Abs. 1 WStV 1968 der Berufungssenat der Stadt Wien zu entscheiden hätte (Hinweis E jeweils vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0296 VwSlg. Nr. 15.456 A, und 2000/05/0100). Eine gesetzliche Übertragung der Zuständigkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat im Sinne des Art. 129a Abs. 1 B-VG, § 67a Z 1 AVG liegt nicht vor.Im vorliegenden Fall liegt ein vom Magistrat der Stadt Wien nach Paragraph 9, Wr ReinhalteV 1982 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erteilter Auftrag zur Beseitigung eines Mißstandes vor (Hinweis E vom 6. Juli 2004, 2001/11/0084). Damit erweist sich der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unzuständig, weil darüber gemäß Paragraph 99, Absatz eins, WStV 1968 der Berufungssenat der Stadt Wien zu entscheiden hätte (Hinweis E jeweils vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0296 VwSlg. Nr. 15.456 A, und 2000/05/0100). Eine gesetzliche Übertragung der Zuständigkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat im Sinne des Artikel 129 a, Absatz eins, B-VG, Paragraph 67 a, Ziffer eins, AVG liegt nicht vor.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007110175.X01Im RIS seit
25.02.2011Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011