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E1MNorm
12010M004 EUV Art4 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2011/16/0010Rechtssatz
Stattgebung insoweit, als in Ansehung der dem Bf angeblich gehörenden Liegenschaft Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug der angefochtenen Bescheide hinaus - soweit sie nicht schon erfolgt sind - vorerst nicht stattzufinden haben und als eine Lohnpfändung (§§ 53ff AbgEO) zu unterbleiben hat. - Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden nach Art. 244 Zollkodex - Bei Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes (hier des Zollkodex) haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 4 Abs. 3 EUV den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Was insbesondere die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. Urteil EuGH 11. Jänner 2001, Rs. C-1/99 (Kofisa Italia Srl)). Mit den angefochtenen Bescheiden wurden Anträge des Bf als gemäß Artikel 244 Zollkodex gestellte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden des Zollamtes über die Vorschreibung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt rund 9,446.000 EUR gewertet und im Instanzenzug abgewiesen. Der Vollzug der angefochtenen Bescheide läge im Wegfall der mit dem Einbringen der im Instanzenzug abgewiesenen Aussetzungsanträge gemäß Artikel 245 Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 ZollRDG 1994, § 230 Abs. 6 BAO und § 212a Abs. 4 BAO entstandenen Wirkung (Einbringungshemmung hinsichtlich der genannten Eingangsabgabenbescheide des Zollamtes). Der Bf begründet seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung damit, er verdiene - aufgeschlüsselt - monatlich etwa 3.330 EUR netto, wovon ihm nach Abzug von belegten Kreditbelastungen von rund 1.270 EUR rund 2.060 EUR verblieben. Er besitze über die im Spruch genannte Liegenschaft (Einfamilienhaus) hinaus kein nennenswertes Vermögen und sei für eine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Im Falle der Lohnpfändung wäre ihm die Bedienung der Kredite für das Einfamilienhaus nicht mehr möglich, was zur Fälligstellung der Kredite durch die Banken und zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft, somit zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führte. Eine Fahrnisexekution würde gleichfalls zur Versteigerung von beweglichem Vermögen führen. In Ansehung des im Spruch genannten, im Antragsvorbringen allein konkret bekannt gegebenen Liegenschaftsbesitzes wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug der angefochtenen Bescheide erforderliche Sicherheit insoweit gegeben und liegt darin auch kein unverhältnismäßiger Nachteil. Welche konkreten Fahrnisse, deren Versteigerung der Bf für den Fall des Vollzuges des angefochtenen Bescheides befürchtet, entgegen seinem Antragsvorbringen, er besitze über die im Spruch genannte Liegenschaft hinaus über keine nennenswerte Vermögenswerte, betroffen wären, legt der Bf nicht dar.Stattgebung insoweit, als in Ansehung der dem Bf angeblich gehörenden Liegenschaft Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug der angefochtenen Bescheide hinaus - soweit sie nicht schon erfolgt sind - vorerst nicht stattzufinden haben und als eine Lohnpfändung (Paragraphen 53 f, f, AbgEO) zu unterbleiben hat. - Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden nach Artikel 244, Zollkodex - Bei Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes (hier des Zollkodex) haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 4 Absatz 3, EUV den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Was insbesondere die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen vergleiche Urteil EuGH 11. Jänner 2001, Rs. C-1/99 (Kofisa Italia Srl)). Mit den angefochtenen Bescheiden wurden Anträge des Bf als gemäß Artikel 244 Zollkodex gestellte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden des Zollamtes über die Vorschreibung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt rund 9,446.000 EUR gewertet und im Instanzenzug abgewiesen. Der Vollzug der angefochtenen Bescheide läge im Wegfall der mit dem Einbringen der im Instanzenzug abgewiesenen Aussetzungsanträge gemäß Artikel 245 Zollkodex in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ZollRDG 1994, Paragraph 230, Absatz 6, BAO und Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO entstandenen Wirkung (Einbringungshemmung hinsichtlich der genannten Eingangsabgabenbescheide des Zollamtes). Der Bf begründet seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung damit, er verdiene - aufgeschlüsselt - monatlich etwa 3.330 EUR netto, wovon ihm nach Abzug von belegten Kreditbelastungen von rund 1.270 EUR rund 2.060 EUR verblieben. Er besitze über die im Spruch genannte Liegenschaft (Einfamilienhaus) hinaus kein nennenswertes Vermögen und sei für eine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Im Falle der Lohnpfändung wäre ihm die Bedienung der Kredite für das Einfamilienhaus nicht mehr möglich, was zur Fälligstellung der Kredite durch die Banken und zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft, somit zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führte. Eine Fahrnisexekution würde gleichfalls zur Versteigerung von beweglichem Vermögen führen. In Ansehung des im Spruch genannten, im Antragsvorbringen allein konkret bekannt gegebenen Liegenschaftsbesitzes wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug der angefochtenen Bescheide erforderliche Sicherheit insoweit gegeben und liegt darin auch kein unverhältnismäßiger Nachteil. Welche konkreten Fahrnisse, deren Versteigerung der Bf für den Fall des Vollzuges des angefochtenen Bescheides befürchtet, entgegen seinem Antragsvorbringen, er besitze über die im Spruch genannte Liegenschaft hinaus über keine nennenswerte Vermögenswerte, betroffen wären, legt der Bf nicht dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160009.A01Im RIS seit
01.04.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011