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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 91/13/0020 B 21. März 1991 RS 1 (Hier: Haftung für Kommunalsteuer)Stammrechtssatz
Zurückweisung - Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1987 bis 1989 und vorläufiger Umsatzsteuerbescheid 1986 - Auch ein Beschluß über einen Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, dh daß bei unveränderter Sachlage und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Seite 259 Abs 3 und 5 zitierte Rechtsprechung).Zurückweisung - Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1987 bis 1989 und vorläufiger Umsatzsteuerbescheid 1986 - Auch ein Beschluß über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, dh daß bei unveränderter Sachlage und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Seite 259 Absatz 3 und 5 zitierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160012.A01Im RIS seit
01.04.2011Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011