RS Vwgh 2011/2/14 AW 2011/03/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
PrivatradioG 2001;
VwGG §30 Abs2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde gemäß § 69 Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 AVG von Amts wegen die Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Raum Wörthersee und Stadt Villach" verfügt und ausgesprochen, dass das Verfahren in erster Instanz, bei der KommAustria, wieder aufzunehmen ist. Der beschwerdeführenden Partei war im wiederaufzunehmenden Verfahren die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das genannte Versorgungsgebiet erteilt worden. In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt die beschwerdeführende Partei - unter Vorlage (unter anderem) einer Stellungnahme ihres Steuerberaters, einer Ratenzahlungsbewilligung der Kärntner Gebietskrankenkasse für rückständige Sozialversicherungsbeiträge und eines Schreibens der RGmbH über die Folgen einer Einstellung des Sendebetriebs im Hinblick auf Erlöse aus der Kombivermarktung - im Wesentlichen vor, dass sie bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - auf Grund der Einstellung des Sendebetriebs (zumindest) während der Verfahrensdauer und der damit entfallenden Umsätze - zahlungsunfähig würde und Konkurs anmelden müsste; die aus der (zumindest vorübergehenden) Betriebseinstellung für die beschwerdeführende Partei entstehenden Nachteile werden in der Beschwerde näher zahlenmäßig konkretisiert und in Bezug zur ebenfalls dargelegten wirtschaftlichen Gesamtsituation gestellt. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Bescheinigungsmittel geht der VwGH davon aus, dass die Betriebseinstellung für die Zeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einem erheblichen Schaden für die beschwerdeführende Partei verbunden wäre. Der der beschwerdeführenden Partei daraus erwachsende Vermögensnachteil wäre unverhältnismäßig. Da auch zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG Folge zu geben.Stattgebung - Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde gemäß Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen die Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Raum Wörthersee und Stadt Villach" verfügt und ausgesprochen, dass das Verfahren in erster Instanz, bei der KommAustria, wieder aufzunehmen ist. Der beschwerdeführenden Partei war im wiederaufzunehmenden Verfahren die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das genannte Versorgungsgebiet erteilt worden. In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt die beschwerdeführende Partei - unter Vorlage (unter anderem) einer Stellungnahme ihres Steuerberaters, einer Ratenzahlungsbewilligung der Kärntner Gebietskrankenkasse für rückständige Sozialversicherungsbeiträge und eines Schreibens der RGmbH über die Folgen einer Einstellung des Sendebetriebs im Hinblick auf Erlöse aus der Kombivermarktung - im Wesentlichen vor, dass sie bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - auf Grund der Einstellung des Sendebetriebs (zumindest) während der Verfahrensdauer und der damit entfallenden Umsätze - zahlungsunfähig würde und Konkurs anmelden müsste; die aus der (zumindest vorübergehenden) Betriebseinstellung für die beschwerdeführende Partei entstehenden Nachteile werden in der Beschwerde näher zahlenmäßig konkretisiert und in Bezug zur ebenfalls dargelegten wirtschaftlichen Gesamtsituation gestellt. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Bescheinigungsmittel geht der VwGH davon aus, dass die Betriebseinstellung für die Zeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einem erheblichen Schaden für die beschwerdeführende Partei verbunden wäre. Der der beschwerdeführenden Partei daraus erwachsende Vermögensnachteil wäre unverhältnismäßig. Da auch zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Folge zu geben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011030004.A01

Im RIS seit

01.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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