TE Vfgh Beschluss 1990/3/13 V45/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Zurücknahme eines Verordnungsprüfungsantrags des VwGH durch Beschluß desselben; Einstellung des Verfahrens

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 10. November 1989, Zl. A22/89-3, zog der Verwaltungsgerichtshof seinen Antrag zurück, weswegen das Verfahren gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen war.

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V45.1989

Dokumentnummer

JFT_10099687_89V00045_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten