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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §364 Abs3;Rechtssatz
Soweit sich der Nachbar im Bauverfahren auf das Recht auf Licht im Sinne des § 364 Abs. 3 ABGB beruft, handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Einwendung, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (Hinweis E vom 16. November 2010, 2009/05/0342). Die Baubehörde hat auf diese Bestimmung nicht Bedacht zu nehmen und ist dazu auch aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht befugt.Soweit sich der Nachbar im Bauverfahren auf das Recht auf Licht im Sinne des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB beruft, handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Einwendung, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (Hinweis E vom 16. November 2010, 2009/05/0342). Die Baubehörde hat auf diese Bestimmung nicht Bedacht zu nehmen und ist dazu auch aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht befugt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050153.X02Im RIS seit
01.03.2011Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013