RS Vwgh 2011/2/15 2010/05/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2011
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §5;
BauTG OÖ 1994 §6;
ROG OÖ 1994 §32 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Die Festlegung von inneren Baufluchtlinien dient jedenfalls auch der Belichtung und der Belüftung und damit auch dem Schutz des seitlichen Nachbarn, weil die Überschreitung dieser Baufluchtlinien auch seine Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse beeinträchtigen kann (vgl. das zur Wr BauO ergangene E vom 30. Mai 2000, 96/05/0183).Die Festlegung von inneren Baufluchtlinien dient jedenfalls auch der Belichtung und der Belüftung und damit auch dem Schutz des seitlichen Nachbarn, weil die Überschreitung dieser Baufluchtlinien auch seine Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse beeinträchtigen kann vergleiche das zur Wr BauO ergangene E vom 30. Mai 2000, 96/05/0183).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010050067.X01

Im RIS seit

10.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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