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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Festlegung von inneren Baufluchtlinien dient jedenfalls auch der Belichtung und der Belüftung und damit auch dem Schutz des seitlichen Nachbarn, weil die Überschreitung dieser Baufluchtlinien auch seine Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse beeinträchtigen kann (vgl. das zur Wr BauO ergangene E vom 30. Mai 2000, 96/05/0183).Die Festlegung von inneren Baufluchtlinien dient jedenfalls auch der Belichtung und der Belüftung und damit auch dem Schutz des seitlichen Nachbarn, weil die Überschreitung dieser Baufluchtlinien auch seine Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse beeinträchtigen kann vergleiche das zur Wr BauO ergangene E vom 30. Mai 2000, 96/05/0183).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050067.X01Im RIS seit
10.03.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011