RS Vwgh 2011/2/15 2009/05/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2011
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4 idF 1998/070;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z1 idF 1998/103;
BauTG OÖ 1994 §2 Z25 lita idF 1998/103;
BauTG OÖ 1994 §2 Z25 litd idF 1998/103;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs2 Z3;
ROG OÖ 1994 §32 Abs6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0151 E 17. März 2006 VwSlg 16865 A/2006 RS 3 (hier: Das gegenständliche Stiegenhaus ist wegen seiner optischen Einbeziehung in das Gesamtgebäude und deshalb , weil es baulich die Oberfläche des Baugrundstückes in Anspruch nimmt, bei der Geschoßflächenzahlberechnung relevant.)

Stammrechtssatz

Die Geschoßflächenzahl steht im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes und dient den Nachbarinteressen insofern, als die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt wird. Dem entsprechend sind auch Dachgeschoße gemäß § 2 Z 25 lit. a Oö BauTG 1994, selbst wenn sie die Begriffsmerkmale eines Vollgeschoßes nicht erreichen, in der Regel in die Geschoßflächenzahl einzuberechnen, nicht hingegen ausgebaute Dachräume gemäß § 2 Z 1 Oö BauTG 1994. Es kann daher bei der Berechnung der Gesamtgeschoßfläche nicht allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vollgeschoßes ankommen; zumal darüber hinaus auch Dachgeschoße eingerechnet werden. (Hier:Die Geschoßflächenzahl steht im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes und dient den Nachbarinteressen insofern, als die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt wird. Dem entsprechend sind auch Dachgeschoße gemäß Paragraph 2, Ziffer 25, Litera a, Oö BauTG 1994, selbst wenn sie die Begriffsmerkmale eines Vollgeschoßes nicht erreichen, in der Regel in die Geschoßflächenzahl einzuberechnen, nicht hingegen ausgebaute Dachräume gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Oö BauTG 1994. Es kann daher bei der Berechnung der Gesamtgeschoßfläche nicht allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vollgeschoßes ankommen; zumal darüber hinaus auch Dachgeschoße eingerechnet werden. (Hier:

Angesichts dessen ist bei der Beantwortung der Frage, ob das Stiegenhaus im vorliegenden Fall als Geschoßfläche zu berücksichtigen ist, nicht vorrangig darauf abzustellen, ob es - wie es für die Qualifikation eines Vollgeschoßes entscheidend wäre - durch aufgehendes Außenmauerwerk oder durch Außenwände abgeschlossen wird oder nicht. Nähere Ausführungen dazu, warum im Beschwerdefall das Stiegenhaus in die Berechnung der Gesamtgeschoßfläche einzubeziehen ist, im Erkenntnis.)

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050343.X06

Im RIS seit

10.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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