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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Grundeigentümer (Miteigentümer) ist in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren regelmäßig hinsichtlich der Frage Partei, ob seine liquid erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht (Hinweis E 23. Juli 2009, 2008/05/0273). Liegt eine Zustimmung vor, so muss jedenfalls auch noch klar sein, welchem Vorhaben zugestimmt wird (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2010/06/0041).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050226.X01Im RIS seit
11.03.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011