RS Vwgh 2011/2/15 2009/05/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2011
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §28 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Grundeigentümer (Miteigentümer) ist in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren regelmäßig hinsichtlich der Frage Partei, ob seine liquid erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht (Hinweis E 23. Juli 2009, 2008/05/0273). Liegt eine Zustimmung vor, so muss jedenfalls auch noch klar sein, welchem Vorhaben zugestimmt wird (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2010/06/0041).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050226.X01

Im RIS seit

11.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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