RS Vwgh 2011/2/15 2009/05/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2011
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0733 E 18. Jänner 2005 RS 10 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung kann der Nachbar in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, er hat im Baubewilligungsverfahren das Recht, in all jenen materiellrechtlichen Belangen Einwendungen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren zu verhandeln gewesen wären. Aus dem Vorbringen, es würden zwei Bauplatzbewilligungen vorliegen, deren Flächen summiert größere Grundflächen als die Angaben im Grundbuch ergäben, ist nicht ersichtlich, in welchem Nachbarrecht die Beschwerdeführerin dadurch verletzt sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1999, Zl. 99/05/0004).Durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung kann der Nachbar in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, er hat im Baubewilligungsverfahren das Recht, in all jenen materiellrechtlichen Belangen Einwendungen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren zu verhandeln gewesen wären. Aus dem Vorbringen, es würden zwei Bauplatzbewilligungen vorliegen, deren Flächen summiert größere Grundflächen als die Angaben im Grundbuch ergäben, ist nicht ersichtlich, in welchem Nachbarrecht die Beschwerdeführerin dadurch verletzt sein könnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1999, Zl. 99/05/0004).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050217.X04

Im RIS seit

10.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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