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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob und inwieweit Präklusion auf Grund des Verhaltens des Nachbarn bei der mündlichen (Bau)Verhandlung eingetreten ist, ist mangels anderer gesetzlicher Regelung jene Rechtslage maßgebend, die bei der mündlichen Verhandlung in Geltung stand (Hinweis E vom 6. November 1995, 94/04/0103; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 923 unter E 279 und 282 sowie S 924f unter E 289 hg. Judikatur). An diesem Ergebnis vermag es auch nichts zu ändern, dass in der Ladung zur Verhandlung fälschlich auf die Rechtsfolgen der Nichterhebung nach einer anderen Fassung des § 42 AVG hingewiesen wurde.Für die Beurteilung, ob und inwieweit Präklusion auf Grund des Verhaltens des Nachbarn bei der mündlichen (Bau)Verhandlung eingetreten ist, ist mangels anderer gesetzlicher Regelung jene Rechtslage maßgebend, die bei der mündlichen Verhandlung in Geltung stand (Hinweis E vom 6. November 1995, 94/04/0103; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Auflage, Sitzung 923 unter E 279 und 282 sowie S 924f unter E 289 hg. Judikatur). An diesem Ergebnis vermag es auch nichts zu ändern, dass in der Ladung zur Verhandlung fälschlich auf die Rechtsfolgen der Nichterhebung nach einer anderen Fassung des Paragraph 42, AVG hingewiesen wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050003.X05Im RIS seit
10.03.2011Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013