RS Vwgh 2011/2/15 2009/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/06/0203 E 31. Jänner 2008 RS 2 (hier: ohne Literaturverweis)

Stammrechtssatz

Nach der Fassung des § 42 Abs. 1 AVG gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 ("wenn") behält der Nachbar seine Parteistellung im vollen Umfang, wenn er rechtzeitig auch nur eine (taugliche) Einwendung erhoben hat, und er somit mangels gesetzlichen Verbotes im fortgesetzten Verfahren wirksam weitere Einwendungen nachtragen kann (in diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG (2005), Rz 46 zu § 42 AVG; ablehnend Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006), Seite 167, auch unter Hinweis darauf, dass die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 dafür keinen Anhaltspunkt böten).Nach der Fassung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ("wenn") behält der Nachbar seine Parteistellung im vollen Umfang, wenn er rechtzeitig auch nur eine (taugliche) Einwendung erhoben hat, und er somit mangels gesetzlichen Verbotes im fortgesetzten Verfahren wirksam weitere Einwendungen nachtragen kann (in diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG (2005), Rz 46 zu Paragraph 42, AVG; ablehnend Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006), Seite 167, auch unter Hinweis darauf, dass die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, dafür keinen Anhaltspunkt böten).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050003.X04

Im RIS seit

10.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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