RS Vwgh 2011/2/15 2009/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2011
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0049 E 30. Mai 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Der Nachbar ist grundsätzlich berechtigt, in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren das Vorliegen der res judicata einzuwenden, dies allerdings nur insoweit, als er dadurch in einem durch die materielle Rechtslage eingeräumten subjektiven öffentlichen Recht berührt wird (Hinweis E 20.4.1995, 94/06/0214).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050003.X01

Im RIS seit

10.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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