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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
§ 101 Abs 3 Wr BauO ordnet den Widerruf der baubehördlich erteilten Bewilligung an, sobald (u.a.) der Eigentümer der nachbarlichen Liegenschaft seine Zustimmung zurücknimmt, wobei nach dem maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes die Behörde die Motive des Nachbarn und deren Gewichtigkeit nicht zu hinterfragen hat (Hinweis E vom 24. Februar 2004, 2001/05/1128). Dabei ist auch nicht zu untersuchen, ob der Widerruf einer Zustimmung nach privatrechtlichen Gesichtspunkten berechtigterweise erfolgte, weil es nach § 101 Abs. 3 Wr BauO lediglich auf den Sachverhalt der vorhandenen oder fehlenden Zustimmung des Nachbarn ankommt; eine solche Beurteilung nach privatrechtlichen Gesichtspunkten stellt damit vorliegend auch keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar (Hinweis E vom 22. Februar 1955, 2004/53, VwSlg 3659 A/1955).Paragraph 101, Absatz 3, Wr BauO ordnet den Widerruf der baubehördlich erteilten Bewilligung an, sobald (u.a.) der Eigentümer der nachbarlichen Liegenschaft seine Zustimmung zurücknimmt, wobei nach dem maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes die Behörde die Motive des Nachbarn und deren Gewichtigkeit nicht zu hinterfragen hat (Hinweis E vom 24. Februar 2004, 2001/05/1128). Dabei ist auch nicht zu untersuchen, ob der Widerruf einer Zustimmung nach privatrechtlichen Gesichtspunkten berechtigterweise erfolgte, weil es nach Paragraph 101, Absatz 3, Wr BauO lediglich auf den Sachverhalt der vorhandenen oder fehlenden Zustimmung des Nachbarn ankommt; eine solche Beurteilung nach privatrechtlichen Gesichtspunkten stellt damit vorliegend auch keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar (Hinweis E vom 22. Februar 1955, 2004/53, VwSlg 3659 A/1955).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050224.X04Im RIS seit
14.03.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011