RS Vwgh 2011/2/15 2008/05/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2011
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1503 E 17. Juni 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hat nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag richtigerweise (auch) zu ergehen gehabt hätte (vgl. E vom 22. Mai 1999, Zl. 99/06/0035).Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hat nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag richtigerweise (auch) zu ergehen gehabt hätte vergleiche E vom 22. Mai 1999, Zl. 99/06/0035).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050087.X04

Im RIS seit

11.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten