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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/1503 E 17. Juni 2003 RS 5Stammrechtssatz
Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hat nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag richtigerweise (auch) zu ergehen gehabt hätte (vgl. E vom 22. Mai 1999, Zl. 99/06/0035).Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hat nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag richtigerweise (auch) zu ergehen gehabt hätte vergleiche E vom 22. Mai 1999, Zl. 99/06/0035).
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050087.X04Im RIS seit
11.03.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011