RS Vwgh 2011/2/15 2008/05/0075

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Veröffentlicht am 15.02.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/16 Berechnung von Fristen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs1;
AVG §33 Abs2;
FristberechnungsÜbk Eur Art5;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 AVG ergibt sich zweifelsfrei, dass bei einer Frist, deren Ende auf einen der dort genannten den Fristablauf hemmenden Tage - hier: einen Samstag, nachdem das Fristende zunächst auf den vorangehenden gesetzlichen Feiertag fiel - fällt, der nächste Werktag den letzten Tag der Frist darstellt; dabei ist es eben (Hinweis E vom 14. Mai 2009, 2008/22/0407 und B vom 8. Oktober 1991, 90/14/0110) nicht erheblich, dass eine Frist schon einmal nach § 33 Abs. 2 AVG verlängert wurde, weil das Ende der ursprünglichen Frist auf den vorangehenden dort genannten (ebenfalls) ablaufhemmenden Tag gefallen war. Dieses Ergebnis steht mit Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, das auch im Bereich des Verwaltungsrechts zum Tragen kommt (vgl. Art. 1 Abs. 1 dieses Übereinkommens), im Einklang, wonach immer dann, wenn der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, u.a. auf einen Samstag fällt, die Frist dahin verlängert wird, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.Aus dem Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 2, AVG ergibt sich zweifelsfrei, dass bei einer Frist, deren Ende auf einen der dort genannten den Fristablauf hemmenden Tage - hier: einen Samstag, nachdem das Fristende zunächst auf den vorangehenden gesetzlichen Feiertag fiel - fällt, der nächste Werktag den letzten Tag der Frist darstellt; dabei ist es eben (Hinweis E vom 14. Mai 2009, 2008/22/0407 und B vom 8. Oktober 1991, 90/14/0110) nicht erheblich, dass eine Frist schon einmal nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG verlängert wurde, weil das Ende der ursprünglichen Frist auf den vorangehenden dort genannten (ebenfalls) ablaufhemmenden Tag gefallen war. Dieses Ergebnis steht mit Artikel 5, des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,, das auch im Bereich des Verwaltungsrechts zum Tragen kommt vergleiche Artikel eins, Absatz eins, dieses Übereinkommens), im Einklang, wonach immer dann, wenn der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, u.a. auf einen Samstag fällt, die Frist dahin verlängert wird, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050075.X04

Im RIS seit

20.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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