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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Haben zwei Verfahrensparteien gegen denselben Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und weist die Vorstellungsbehörde die Vorstellung einer Partei zurück, während sie auf Grund der Vorstellung der anderen Partei den bekämpften Bescheid aufhebt, dann ist dieser aus der Rechtsordnung ausgeschieden und es fehlt auch für jene Partei, deren Vorstellung zurückgewiesen wurde, an der für die Erhebung einer VwGH-Beschwerde notwendigen Möglichkeit der Rechtsverletzung.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050075.X03Im RIS seit
20.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015