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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Rechtssatz
Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Demnach kommt (gerichtlichen) Vergleichen maßgebliche Bedeutung zu, wobei diesen jedoch - wie allen sonstigen Vereinbarungen auch -
keine den rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen vergleichbare Bindungswirkung (vgl. § 49 Abs. 6 ASVG) zukommt. keine den rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen vergleichbare Bindungswirkung vergleiche Paragraph 49, Absatz 6, ASVG) zukommt.
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080014.X01Im RIS seit
25.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011