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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §33 Abs1a Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0005 E 16. Februar 2011Rechtssatz
Dem Betriebsleiter eines bestimmten Unternehmens wurden nicht lediglich "rein manipulative Tätigkeiten" übertragen, deren Kontrolle - bei einem verlässlichen Mitarbeiter - allenfalls nicht mehr zumutbar wäre. Der Betriebsleiter wurde vielmehr mit der Mindestangaben-Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG) zur Gänze betraut. Die Kontrolle der Erfüllung dieser Tätigkeit war dem Geschäftsführer des Unternehmens (hier GmbH) zuzumuten.Dem Betriebsleiter eines bestimmten Unternehmens wurden nicht lediglich "rein manipulative Tätigkeiten" übertragen, deren Kontrolle - bei einem verlässlichen Mitarbeiter - allenfalls nicht mehr zumutbar wäre. Der Betriebsleiter wurde vielmehr mit der Mindestangaben-Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) zur Gänze betraut. Die Kontrolle der Erfüllung dieser Tätigkeit war dem Geschäftsführer des Unternehmens (hier GmbH) zuzumuten.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080004.X03Im RIS seit
24.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011