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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0005 E 16. Februar 2011Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wenn er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 § 5 VStG E 254). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. Walter/Thienel, aaO E 263). Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Geschäftsführer der GmbH aber nicht dargelegt. Dass die "Aviso-Meldungen" der Arbeitnehmer der GmbH bei der Gebietskrankenkasse in das Büro des Unternehmens weitergeleitet würden und die Meldung der vollständigen Daten der Arbeitnehmer an die Gebietskrankenkasse sodann durch einen Steuerberater erfolgen würde, sodass das Unterbleiben der Anmeldungen jedenfalls aufgefallen wäre, begründet kein wirksames Kontrollsystem. Ein derartiges "Kontrollsystem" wäre zwar allenfalls (wenn die unterbliebenen Aviso-Meldungen tatsächlich weitergeleitet werden, wobei aber nicht erkennbar ist, wie dies sichergestellt ist) dazu geeignet, eine unterbliebene Mindestangaben-Anmeldung festzustellen. Es ist aber (im Sinne eines begleitenden Kontrollsystems; vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/03/0171) nicht geeignet, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung, die Mindestangaben-Anmeldung rechtzeitig zu erstatten, sicherzustellen. Eine nachträgliche Überprüfung reicht nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0231). Dass der Betriebsleiter des genannten Unternehmens in diesem Betrieb seit vielen Jahren tätig ist und in diesem Zeitraum seine Arbeiten zur vollen Zufriedenheit des Geschäftsführers ausgeführt habe, führt nur dazu, dass dem Geschäftsführer nicht ein Auswahlverschulden zur Last zu legen ist (vgl. Walter/Thienel, aaO E 253), entbindet ihn aber nicht von der Verpflichtung, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wenn er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat vergleiche etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 Paragraph 5, VStG E 254). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ vergleiche Walter/Thienel, aaO E 263). Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Geschäftsführer der GmbH aber nicht dargelegt. Dass die "Aviso-Meldungen" der Arbeitnehmer der GmbH bei der Gebietskrankenkasse in das Büro des Unternehmens weitergeleitet würden und die Meldung der vollständigen Daten der Arbeitnehmer an die Gebietskrankenkasse sodann durch einen Steuerberater erfolgen würde, sodass das Unterbleiben der Anmeldungen jedenfalls aufgefallen wäre, begründet kein wirksames Kontrollsystem. Ein derartiges "Kontrollsystem" wäre zwar allenfalls (wenn die unterbliebenen Aviso-Meldungen tatsächlich weitergeleitet werden, wobei aber nicht erkennbar ist, wie dies sichergestellt ist) dazu geeignet, eine unterbliebene Mindestangaben-Anmeldung festzustellen. Es ist aber (im Sinne eines begleitenden Kontrollsystems; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/03/0171) nicht geeignet, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung, die Mindestangaben-Anmeldung rechtzeitig zu erstatten, sicherzustellen. Eine nachträgliche Überprüfung reicht nicht aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0231). Dass der Betriebsleiter des genannten Unternehmens in diesem Betrieb seit vielen Jahren tätig ist und in diesem Zeitraum seine Arbeiten zur vollen Zufriedenheit des Geschäftsführers ausgeführt habe, führt nur dazu, dass dem Geschäftsführer nicht ein Auswahlverschulden zur Last zu legen ist vergleiche Walter/Thienel, aaO E 253), entbindet ihn aber nicht von der Verpflichtung, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080004.X02Im RIS seit
24.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011