RS Vwgh 2011/2/16 2011/08/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs1a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0005 E 16. Februar 2011

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wenn er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 § 5 VStG E 254). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. Walter/Thienel, aaO E 263). Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Geschäftsführer der GmbH aber nicht dargelegt. Dass die "Aviso-Meldungen" der Arbeitnehmer der GmbH bei der Gebietskrankenkasse in das Büro des Unternehmens weitergeleitet würden und die Meldung der vollständigen Daten der Arbeitnehmer an die Gebietskrankenkasse sodann durch einen Steuerberater erfolgen würde, sodass das Unterbleiben der Anmeldungen jedenfalls aufgefallen wäre, begründet kein wirksames Kontrollsystem. Ein derartiges "Kontrollsystem" wäre zwar allenfalls (wenn die unterbliebenen Aviso-Meldungen tatsächlich weitergeleitet werden, wobei aber nicht erkennbar ist, wie dies sichergestellt ist) dazu geeignet, eine unterbliebene Mindestangaben-Anmeldung festzustellen. Es ist aber (im Sinne eines begleitenden Kontrollsystems; vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/03/0171) nicht geeignet, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung, die Mindestangaben-Anmeldung rechtzeitig zu erstatten, sicherzustellen. Eine nachträgliche Überprüfung reicht nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0231). Dass der Betriebsleiter des genannten Unternehmens in diesem Betrieb seit vielen Jahren tätig ist und in diesem Zeitraum seine Arbeiten zur vollen Zufriedenheit des Geschäftsführers ausgeführt habe, führt nur dazu, dass dem Geschäftsführer nicht ein Auswahlverschulden zur Last zu legen ist (vgl. Walter/Thienel, aaO E 253), entbindet ihn aber nicht von der Verpflichtung, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wenn er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat vergleiche etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 Paragraph 5, VStG E 254). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ vergleiche Walter/Thienel, aaO E 263). Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Geschäftsführer der GmbH aber nicht dargelegt. Dass die "Aviso-Meldungen" der Arbeitnehmer der GmbH bei der Gebietskrankenkasse in das Büro des Unternehmens weitergeleitet würden und die Meldung der vollständigen Daten der Arbeitnehmer an die Gebietskrankenkasse sodann durch einen Steuerberater erfolgen würde, sodass das Unterbleiben der Anmeldungen jedenfalls aufgefallen wäre, begründet kein wirksames Kontrollsystem. Ein derartiges "Kontrollsystem" wäre zwar allenfalls (wenn die unterbliebenen Aviso-Meldungen tatsächlich weitergeleitet werden, wobei aber nicht erkennbar ist, wie dies sichergestellt ist) dazu geeignet, eine unterbliebene Mindestangaben-Anmeldung festzustellen. Es ist aber (im Sinne eines begleitenden Kontrollsystems; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/03/0171) nicht geeignet, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung, die Mindestangaben-Anmeldung rechtzeitig zu erstatten, sicherzustellen. Eine nachträgliche Überprüfung reicht nicht aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0231). Dass der Betriebsleiter des genannten Unternehmens in diesem Betrieb seit vielen Jahren tätig ist und in diesem Zeitraum seine Arbeiten zur vollen Zufriedenheit des Geschäftsführers ausgeführt habe, führt nur dazu, dass dem Geschäftsführer nicht ein Auswahlverschulden zur Last zu legen ist vergleiche Walter/Thienel, aaO E 253), entbindet ihn aber nicht von der Verpflichtung, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011080004.X02

Im RIS seit

24.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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