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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §1;Rechtssatz
Ein allgemeiner Grundsatz einer "Kontinuität des Krankenversicherungsschutzes" (beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug) kann der Rechtslage nicht entnommen werden. In formaler Hinsicht ist vielmehr zu konstatieren, dass die Krankenversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erlischt (vgl. § 11 Abs. 1 ASVG; § 6 Abs. 1 Z 1 B-KUVG; vgl. aber § 6 Abs. 3 B-KUVG) und mit dem Tag des Anfalls der Pension bzw. des Entstehens des Anspruches auf die Pensionsleistung - neu - beginnt (§ 10 Abs. 6 ASVG; § 5 Abs. 1 Z 3 B-KUVG). Auch inhaltlich besteht insoweit keine Kontinuität:Ein allgemeiner Grundsatz einer "Kontinuität des Krankenversicherungsschutzes" (beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug) kann der Rechtslage nicht entnommen werden. In formaler Hinsicht ist vielmehr zu konstatieren, dass die Krankenversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erlischt vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, ASVG; Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG; vergleiche aber Paragraph 6, Absatz 3, B-KUVG) und mit dem Tag des Anfalls der Pension bzw. des Entstehens des Anspruches auf die Pensionsleistung - neu - beginnt (Paragraph 10, Absatz 6, ASVG; Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, B-KUVG). Auch inhaltlich besteht insoweit keine Kontinuität:
Pensionisten sind in jenem Versicherungszweig krankenversichert, aus dem sie ihre Pension beziehen (Tomandl, Sozialrecht6 (2009) Rz 79; vgl. § 1 GSVG, § 1 BSVG: "Krankenversicherung der Bezieher einer Pension … aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz"; ähnlich § 1 ASVG). Die Leistungszugehörigkeit in der Pensionsversicherung richtet sich aber danach, in welchem Zweig der Pensionsversicherung der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größere Zahl von Versicherungsmonaten erworben hat (§ 245 Abs. 3 ASVG; § 251a Abs. 3 ASVG; § 129 Abs. 3 GSVG; § 120 Abs. 3 BSVG). Kontinuität der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit der Krankenversicherung nach B-KUVG ist nur unter der weiteren Voraussetzung gegeben, dass eine Pension nach dem ASVG bezogen wird. Dies wäre aber etwa auch dann nicht der Fall, wenn zwar in den letzten sieben Jahren vor dem Pensionsstichtag ausschließlich Dienstverhältnisse, Tätigkeiten oder Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG vorlägen, in den davor liegenden acht Jahren aber eine selbständige Erwerbstätigkeit (im Sinne des GSVG oder des BSVG) ausgeübt worden wäre. Damit ist aber - im Allgemeinen - nicht entscheidend, welcher Krankenversicherungsträger zuletzt vor dem Bezug der Pension (im Sinne einer Kontinuität) zuständig war.Pensionisten sind in jenem Versicherungszweig krankenversichert, aus dem sie ihre Pension beziehen (Tomandl, Sozialrecht6 (2009) Rz 79; vergleiche Paragraph eins, GSVG, Paragraph eins, BSVG: "Krankenversicherung der Bezieher einer Pension … aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz"; ähnlich Paragraph eins, ASVG). Die Leistungszugehörigkeit in der Pensionsversicherung richtet sich aber danach, in welchem Zweig der Pensionsversicherung der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größere Zahl von Versicherungsmonaten erworben hat (Paragraph 245, Absatz 3, ASVG; Paragraph 251 a, Absatz 3, ASVG; Paragraph 129, Absatz 3, GSVG; Paragraph 120, Absatz 3, BSVG). Kontinuität der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit der Krankenversicherung nach B-KUVG ist nur unter der weiteren Voraussetzung gegeben, dass eine Pension nach dem ASVG bezogen wird. Dies wäre aber etwa auch dann nicht der Fall, wenn zwar in den letzten sieben Jahren vor dem Pensionsstichtag ausschließlich Dienstverhältnisse, Tätigkeiten oder Arbeitsverhältnisse nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG vorlägen, in den davor liegenden acht Jahren aber eine selbständige Erwerbstätigkeit (im Sinne des GSVG oder des BSVG) ausgeübt worden wäre. Damit ist aber - im Allgemeinen - nicht entscheidend, welcher Krankenversicherungsträger zuletzt vor dem Bezug der Pension (im Sinne einer Kontinuität) zuständig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080213.X02Im RIS seit
24.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015