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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des Dr. HJ in R, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992, Zl. IV-1121/612-1992, betreffend die Festsetzung des Beginnes einer in einem naturschutzbehördlichen Bescheid vorgesehenen Frist, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde und den angefochtenen Erledigungen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit dem zur hg. Zl. 92/10/0363 in Beschwerde gezogenen naturschutzbehördlichen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992, der dieselbe Geschäftszahl wie die hier angefochtene Erledigung trägt, wurden dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines Ferienhauses sowie zusätzlicher Liegenschaftsanteile des "Seeparks U" neue und zusätzliche, den seinerzeitigen naturschutzbehördlichen Genehmigungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27. September 1974 teilweise ergänzende Auflagen vorgeschrieben. Diese sollen eine hotelmäßige Nutzung der Objekte bzw. von Ersatzobjekten durch Feriengäste im Interesse des Fremdenverkehrs sicherstellen. In den hier relevanten Auflagenpunkten heißt es auszugsweise:
"F. Die Berechtigten haben die Verwaltung mit einem Verwaltungsvertrag für die Dauer von 20 Jahren zu beauftragen, daß in der Betriebszeit des Feriendorfes die naturschutzbehördlichen Verpflichtungen von dieser erfüllt werden können und sie haben sich in diesem Vertrag zur Tragung der nötigen Erhaltungs- und Betriebskosten zu verpflichten. G. Die Verwaltung ist verpflichtet, das Hotelbüro ausreichend mit geeignetem Personal ganzjährig zu besetzen und die Rezeption mindestens in der Saison jedes Jahres täglich geöffnet zu halten. Sie hat alle ihrer Verwaltung übergebenen Objekte auf dem internationalen Ferienmarkt über Reisebüros und Veranstalter anzubieten, Werbung im erforderlichen Ausmaß zu betreiben und jedes Objekt Interessenten zu von ihr festzusetzenden, der Marktlage angepaßten Preisen zu vermieten, die auf eine möglichst volle Auslastung ausgerichtet sind und mit denen die Benützung der Ferienunterkunft und der Anlagen abgegolten wird.
...
J. Das Feriendorf ist entsprechend dem Grundbescheid durch eine
Verwaltung(sstelle) zu betreiben. Dabei ist dieser nicht die
Eigentumsverwaltung, sondern nur die Führung des Hotelbetriebes und
die Verwaltung des Geländes im Seepark insoweit zu übertragen, als
es der Hotelbetrieb insbesondere unter Wahrung der Gesichtspunkte
des Naturschutzes erfordert. Die Verwaltung hat folgende
Qualifikationen zu erfüllen: a) Gewerbeberechtigungen ... b)
Verfügung über das im Seepark gelegene bereits
naturschutzbehördlich genehmigte Verwaltungsgebäude ... c) Die
Vorlage einer Kalkulation . ... K. Um die Wahl einer einheitlichen
Verwaltung sicherzustellen, wird folgender Wahlmechanismus vorgesehen: Innerhalb einer in ihrem Beginn von der Behörde festgesetzten Frist von zwei Monaten hat jeder Eigentümer, bei Bestand eines Fruchtgenußrechtes an Stelle des Eigentümers der Fruchtgenußberechtigte, mit einem Verwalter, der gegenüber der Behörde den Nachweis seiner Eignung erbracht hat, einen Verwaltungsvertrag abzuschließen, der allen Auflagen und Vorschreibungen der naturschutzbehördlichen Bescheide Rechnung trägt. Der Vertragsabschluß erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, daß die Mehrheit der Berechtigten, die einen Vertrag abgeschlossen haben, mit dem gleichen Verwalter kontrahiert. Hat einer der sich bewerbenden Verwalter die absolute Mehrheit der Berechtigten, die einen derartigen Vertrag abgeschlossen haben, hinter sich, dann ist er mit Bescheid zum Verwalter des Seeparks U zu bestellen und es gelten die vereinbarten Bedingungen auch für die übrigen. Verfügt keiner der Bewerber über diese absolute Mehrheit, dann hat die Behörde allen Berechtigten die zwei Verwalter zu nennen, die die meisten Berechtigten hinter sich haben. Gleichzeitig hat die Behörde die Möglichkeit zu geben, sich mit einem übersandten Stimmzettel für einen der beiden Bewerber zu entscheiden. Wieder ist der Bewerber zu bestellen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Bewirbt sich nur ein Verwalter, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und erhält er keine Mehrheit der Stimmen, so ist er nach Überprüfung der von ihm vorgesehenen Entschädigung von Amts wegen zu bestellen, wenn er der behördlich vorgeschlagenen Entschädigungshöhe zustimmt. Anderenfalls ist die Verwaltersuche zu erneuern; dies gilt auch, wenn kein Beweber um die Verwaltung des Seeparks auftritt.
1.2. Mit Datum vom 13. Juli 1992 erging unter derselben Geschäftszahl und dem Betreff "Beiliegender Bescheid I. Spruchteil K. Bekanntgabe des Beginntermins für die Frist zum Abschluß eines Verwaltungsvertrages" an alle Eigentümer und Fruchtgenußberechtigten im Seepark U folgende Erledigung der Burgenländischen Landesregierung:
"Sehr geehrte Damen und Herren:
Im beiliegenden Bescheid finden Sie auch einen Wahlmechanismus zur Wahl einer einheitlichen Verwaltung für die naturschutzrechtlichen Belange im Seepark U, Bauteil I.
Der dort genannte Beginntermin für eine zweimonatige Frist wird hiemit von der Behörde mit
1. AUGUST 1992
festgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
KommRat XY eh.
Landesrat"
1.3. In der vorliegenden Beschwerde wird auch die unter 1.2. wiedergegebene Erledigung als Bescheid qualifiziert und als solcher bekämpft.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:
2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. NF. Nr. 9458/A = ZfVB 1978/4/1589, ausgeführt hat, kann auf die ausdrückliche Bescheidbezeichnung eines Bescheides nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der genannte Beschluß befaßt sich im engeren Sinn mit der Abgrenzung des Bescheides von nicht normativen Erscheinungsformen des Verwaltungshandelns, er bezieht aber auch die Abgrenzung des Bescheides von anderen normativen Phänomenen des Verwaltungshandelns in die Betrachtung mit ein. In diesem Sinne wird darauf Bezug genommen, daß Verwaltungsbehörden (im organisatorischen Sinn) auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben können, wobei aus dem Inhalt der Erklärung noch nicht eindeutig geschlossen werden könne, ob es sich darum oder um rechtsverbindliche Anordnungen im Bereich des öffentlichen Rechtes handle. Ferner seien behördliche Erledigungen nicht nur in Bescheidform zu erlassen (z.B. Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lasse, sei die ausdrückliche Bezeichnung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen ließen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt habe, sei die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet sei, sei hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.
2.2. Die vorliegende Erledigung betreffend die Festsetzung des Beginnes der im Bescheidpunkt K. genannten Zweimonatsfrist ist weder als Bescheid bezeichnet noch läßt sich aus der sprachlichen Fassung unzweifelhaft erkennen, daß die belangte Behörde diese Erledigung als Bescheid erlassen hat. Vielmehr handelt es sich um eine (Verfahrens)Anordnung, der jedenfalls die für den Bescheid typische selbständige Anfechtbarkeit - sei es im administrativen Instanzenzug, sei es als letztinstanzlicher Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof mangelt.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu wertende Bestimmung des Fristbeginnes für den Abschluß eines Verwaltungsvertrages wendet, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
2.3. Über die Beschwerde gegen den naturschutzbehördlichen Bescheid vom 13. Juli 1992 wird gesondert entschieden.
W i e n , am 28. September 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100384.X00Im RIS seit
13.02.2002