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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei so organisiert ist und betrieben wird, dass die vollständige und fristgerechte Erfüllung von im Zusammenhang mit einem Einschreiten des Anwaltes ergehenden Aufträgen von Behörden und Gerichten gesichert erscheint. Der Rechtsanwalt muss gegenüber seiner Kanzlei als seinem Hilfsapparat, dessen er sich bei Wahrnehmung der ihm durch Bevollmächtigungsvertrag übertragenen Aufgaben bedient, alle Vorsorgen treffen, die ihm nach diesem Vertrag obliegen. (Hier: Eigenmächtige Änderung der Beschwerdeadressierung durch Kanzleibedienstete: Amt der Landesregierung statt VwGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070081.X01Im RIS seit
19.04.2011Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011