Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Die Verrohrung eines wasserführenden Grabens stellt eine wasserbauliche Anlage dar. Die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse sind von einem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu beurteilen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Amtssachverständiger Person BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070167.X03Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011