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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/07/0065 E 16. Dezember 2004 VwSlg 16511 A/2004 RS 3Stammrechtssatz
Die Beseitigung einer gegen das Verbot des § 39 WRG 1959 verstoßenden Neuerung kann nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur gestützt auf § 138 WRG 1959 angeordnet werden (Hinweis E 7.3.1989, 85/07/0059). Das bedeutet, dass für einen auf § 138 WRG 1959 in Verbindung mit § 39 legcit gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen.Die Beseitigung einer gegen das Verbot des Paragraph 39, WRG 1959 verstoßenden Neuerung kann nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur gestützt auf Paragraph 138, WRG 1959 angeordnet werden (Hinweis E 7.3.1989, 85/07/0059). Das bedeutet, dass für einen auf Paragraph 138, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 39, legcit gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070167.X01Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011