RS Vwgh 2011/2/17 2010/07/0128

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Veröffentlicht am 17.02.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0141 E 8. Juli 2004 RS 4 (hier nur 1. Satz)

Stammrechtssatz

Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 muss so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist. Dieses Bestimmtheitsgebot gilt auch für Aufträge nach Abs 2 dieser Bestimmung.Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 muss so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist. Dieses Bestimmtheitsgebot gilt auch für Aufträge nach Absatz 2, dieser Bestimmung.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070128.X02

Im RIS seit

15.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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