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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/13/0005 E 17. Oktober 1991 RS 5 (hier: nur 1. und 2. Satz - betreffend die Qualifikation einer Aussage als Einwendung)Stammrechtssatz
Es ist bei widersprüchlichen Zeugenaussagen zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweilige Aussage der eine gegenteilige Position einnehmenden Person vorzuhalten. Dabei kann letztlich auch eine von Amts wegen vorgenommene Gegenüberstellung der Zeugen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich sein. Wenn schließlich auch die Abgabenbehörden zweiter Instanz Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen lassen können und überdies dem Abgabenverfahren ein Grundsatz der Unmittelbarkeit fremd ist, so wird es aus Gründen der konkreten Wahrheitsfindung und aus verfahrensökonomischen Gründen in besonders gelagerten Fällen auf der Hand liegen, daß auch die maßgeblichen Verfahrensschritte von der letztlich entscheidenden Abgabenbehörde zweiter Instanz gesetzt werden, zumal ein Teil der im konkreten Fall aufgezeigten Verfahrensmängel seine Ursache in der Führung der Ermittlungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070132.X01Im RIS seit
15.03.2011Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012