RS Vwgh 2011/2/17 2009/07/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0054 E 26. April 2000 VwSlg 15400 A/2000 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nun nicht, dass ihre Tochter als ihre Vertreterin bei der Durchsicht des Inhaltes des Briefkastens den Inhalt des Postkastens besonders genau durchgesehen hätte. Zutreffend hat daher die Behörde die Auffassung vertreten, dass dem von der Antragstellerin und ihrer Tochter vermuteten Übersehen der Hinterlegungsanzeige unter dem umfangreichen Werbematerial durch ihre Tochter nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zugrundelag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070082.X02

Im RIS seit

15.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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