RS Vwgh 2011/2/17 2009/07/0033

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Veröffentlicht am 17.02.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRGNov 1959 §111 Abs1;
WRGNov 1959 §121 Abs1;
WRGNov 1959 §121;

Rechtssatz

Eine inhaltlich völlig unbestimmte Auflage in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid kann kein Prüfungsmaßstab dafür sein, ob die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt. Es wäre Sache des Bf gewesen, im Bewilligungsverfahren darauf zu drängen, dass konkrete, einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden (Hinweis E 21.10.1999, 99/07/0080). Mangels Hinweises im Spruch des Bescheids auf die Verhandlungsschrift vermag die dort wiedergegebene Stellungnahme des Bf nicht zu einer Konkretisierung dieser Bescheidauflage zu führen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070033.X05

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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