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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine inhaltlich völlig unbestimmte Auflage in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid kann kein Prüfungsmaßstab dafür sein, ob die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt. Es wäre Sache des Bf gewesen, im Bewilligungsverfahren darauf zu drängen, dass konkrete, einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden (Hinweis E 21.10.1999, 99/07/0080). Mangels Hinweises im Spruch des Bescheids auf die Verhandlungsschrift vermag die dort wiedergegebene Stellungnahme des Bf nicht zu einer Konkretisierung dieser Bescheidauflage zu führen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070033.X05Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011