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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, also welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070033.X04Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011