Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2 impl;Rechtssatz
Über die nach § 117 Abs 1 WRG 1959 bestehende Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten hat die Wasserrechtsbehörde auf Grund eines entsprechenden Antrages mit Bescheid zu entscheiden. Die Überprüfungsbehörde ist jedoch nicht veranlasst, im Kollaudierungsverfahren von Amts wegen über die in § 117 Abs 1 WRG 1959 statuierte Pflicht zur Leistung zu entscheiden. (Hier: Der Bf hat im Überprüfungsverfahren keinen solchen Antrag gestellt.)Über die nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 bestehende Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten hat die Wasserrechtsbehörde auf Grund eines entsprechenden Antrages mit Bescheid zu entscheiden. Die Überprüfungsbehörde ist jedoch nicht veranlasst, im Kollaudierungsverfahren von Amts wegen über die in Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 statuierte Pflicht zur Leistung zu entscheiden. (Hier: Der Bf hat im Überprüfungsverfahren keinen solchen Antrag gestellt.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070033.X01Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011