RS Vwgh 2011/2/17 2009/07/0012

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Veröffentlicht am 17.02.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Verhandlung darf vor dem UVS nur dann in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn (auch) die Bestimmungen des § 41 Abs 3 VStG eingehalten wurden. Erfolgt die Zustellung der Ladung zur Verhandlung nicht zu eignen Handen, sondern mit Telefax, ist die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten unzulässig.Eine Verhandlung darf vor dem UVS nur dann in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn (auch) die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 3, VStG eingehalten wurden. Erfolgt die Zustellung der Ladung zur Verhandlung nicht zu eignen Handen, sondern mit Telefax, ist die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070012.X03

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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