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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §41 Abs3;Rechtssatz
Eine Verhandlung darf vor dem UVS nur dann in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn (auch) die Bestimmungen des § 41 Abs 3 VStG eingehalten wurden. Erfolgt die Zustellung der Ladung zur Verhandlung nicht zu eignen Handen, sondern mit Telefax, ist die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten unzulässig.Eine Verhandlung darf vor dem UVS nur dann in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn (auch) die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 3, VStG eingehalten wurden. Erfolgt die Zustellung der Ladung zur Verhandlung nicht zu eignen Handen, sondern mit Telefax, ist die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070012.X03Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015