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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §41 Abs3;Rechtssatz
Die Zustellung eines Bescheids durch Telefax war bis 31. Dezember 2007 grundsätzlich zulässig (vgl. E 26. Jänner 2006, 2004/06/0170). Aufgrund des § 41 Abs 3 VStG musste eine Zustellung zu eigenen Handen an eine - zu diesem Zeitpunkt noch nicht (anwaltlich) vertretene - Beschuldigte vorgenommen werden (Hinweis E VfGH 12. März 2009, B 1858/08, VfSlg 18746). Ist eine Zustellung von Gesetzes wegen mit Zustellnachweis angeordnet, erweist sich eine Zustellung per Telefax als unzulässig. (Hier: Keine ordnungsgemäße Ladung, Verhandlung hätte nicht in Abwesenheit der Bfin durchgeführt werden dürfen.)Die Zustellung eines Bescheids durch Telefax war bis 31. Dezember 2007 grundsätzlich zulässig vergleiche E 26. Jänner 2006, 2004/06/0170). Aufgrund des Paragraph 41, Absatz 3, VStG musste eine Zustellung zu eigenen Handen an eine - zu diesem Zeitpunkt noch nicht (anwaltlich) vertretene - Beschuldigte vorgenommen werden (Hinweis E VfGH 12. März 2009, B 1858/08, VfSlg 18746). Ist eine Zustellung von Gesetzes wegen mit Zustellnachweis angeordnet, erweist sich eine Zustellung per Telefax als unzulässig. (Hier: Keine ordnungsgemäße Ladung, Verhandlung hätte nicht in Abwesenheit der Bfin durchgeführt werden dürfen.)
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070012.X02Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015