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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 2002 §37 Abs3 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0271 E 25. März 2004 RS 3Stammrechtssatz
Da Ausgangspunkt einer Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage zur Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder zu deren Belästigung das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muss, kann das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden (Hinweis E 9. September 1998, 98/04/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070134.X04Im RIS seit
15.03.2011Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015