Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
In den ErläutRV zum AWG 2002 (984 BlgNR 21. GP 98) heißt es im Zusammenhang mit § 37 Abs. 3, ein weiterer Schritt im Hinblick auf die Verwaltungsvereinfachung ist die Einführung eines vereinfachten Verfahrens. Für die Genehmigung von bestimmten Behandlungsanlagen oder von bestimmten Änderungen wird dieses vereinfachte Verfahren (vgl. § 50) normiert. Weiters wird für bestimmte Maßnahmen (vgl. Abs. 4) eine Anzeigepflicht normiert. Im vereinfachten Verfahren und im Anzeigeverfahren hat die Behörde neben den öffentlichen Interessen, die sie in jedem Verfahren wahrzunehmen hat, auch die subjektiven Rechte Dritter wahrzunehmen. Weiters wurde zu § 50 AWG 2002 in den Gesetzesmaterialien (aaO. 101) ausgeführt, es wird unter Berücksichtigung der engen EG-rechtlichen Vorgaben ein vereinfachtes Verfahren normiert. Den Nachbarn wird ein Anhörungsrecht eingeräumt. Neben dem Antragsteller (zu ergänzen: und demjenigen, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,) und dem Umweltanwalt sind die im § 50 Abs. 4 AWG 2002 genannten Formalparteien dem Verfahren beizuziehen. Daraus ergibt sich, dass insbesondere den Nachbarn und der Standortgemeinde - anders als nach § 42 Abs 1 Z 3 und 6 AWG 2002 im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 - keine Parteistellung zukommt. Den Nachbarn ist nach dem Wortlaut des § 50 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt; sie haben nur ein Anhörungsrecht. Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994, ist auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 anzuwenden. Ein Nachbar kann jedoch geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden ist. Das muss sinngemäß auch für die Standortgemeinde gelten, hätte sie doch sonst keine Möglichkeit zu relevieren, dass ihr durch die unzutreffende Anwendung des vereinfachten Verfahrens die ihr sonst nach § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002 zukommende (Formal-)Parteistellung (vgl E 26.1.2011, 2007/07/0128) zu Unrecht verwehrt worden ist(vgl. E 23. September 2004, 2004/07/0055).In den ErläutRV zum AWG 2002 (984 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 98) heißt es im Zusammenhang mit Paragraph 37, Absatz 3,, ein weiterer Schritt im Hinblick auf die Verwaltungsvereinfachung ist die Einführung eines vereinfachten Verfahrens. Für die Genehmigung von bestimmten Behandlungsanlagen oder von bestimmten Änderungen wird dieses vereinfachte Verfahren vergleiche Paragraph 50,) normiert. Weiters wird für bestimmte Maßnahmen vergleiche Absatz 4,) eine Anzeigepflicht normiert. Im vereinfachten Verfahren und im Anzeigeverfahren hat die Behörde neben den öffentlichen Interessen, die sie in jedem Verfahren wahrzunehmen hat, auch die subjektiven Rechte Dritter wahrzunehmen. Weiters wurde zu Paragraph 50, AWG 2002 in den Gesetzesmaterialien (aaO. 101) ausgeführt, es wird unter Berücksichtigung der engen EG-rechtlichen Vorgaben ein vereinfachtes Verfahren normiert. Den Nachbarn wird ein Anhörungsrecht eingeräumt. Neben dem Antragsteller (zu ergänzen: und demjenigen, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,) und dem Umweltanwalt sind die im Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 genannten Formalparteien dem Verfahren beizuziehen. Daraus ergibt sich, dass insbesondere den Nachbarn und der Standortgemeinde - anders als nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 AWG 2002 im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 - keine Parteistellung zukommt. Den Nachbarn ist nach dem Wortlaut des Paragraph 50, AWG 2002 im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt; sie haben nur ein Anhörungsrecht. Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994, ist auch auf das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 anzuwenden. Ein Nachbar kann jedoch geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden ist. Das muss sinngemäß auch für die Standortgemeinde gelten, hätte sie doch sonst keine Möglichkeit zu relevieren, dass ihr durch die unzutreffende Anwendung des vereinfachten Verfahrens die ihr sonst nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 zukommende (Formal-)Parteistellung vergleiche E 26.1.2011, 2007/07/0128) zu Unrecht verwehrt worden ist(vgl. E 23. September 2004, 2004/07/0055).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070134.X01Im RIS seit
15.03.2011Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015