RS Vwgh 2011/2/18 2007/01/1407

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2011
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1;
AsylG 2005 §41 Abs3;
  1. AsylG 2005 § 28 heute
  2. AsylG 2005 § 28 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/19/0379 E 21. Juni 2010 RS 1

Stammrechtssatz

§ 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 ordnet an, dass das Verfahren für den Fall, dass der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben sei, zugelassen ist. Diese Entscheidung schließt zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ("Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen") eine spätere Zurückweisung nicht aus. Dies gilt auch für Fälle, in denen das Bundesasylamt nach Vornahme einer aufgrund des Berufungsbescheides erforderlichen Verfahrensergänzung wieder zu einer Zurückweisung des Antrages als unzulässig kommt bzw. der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser in der Folge nicht weggefallen ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2007, Zl. 2007/20/0466, und vom 25. November 2008, Zl. 2006/20/0624).Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 ordnet an, dass das Verfahren für den Fall, dass der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben sei, zugelassen ist. Diese Entscheidung schließt zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 ("Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen") eine spätere Zurückweisung nicht aus. Dies gilt auch für Fälle, in denen das Bundesasylamt nach Vornahme einer aufgrund des Berufungsbescheides erforderlichen Verfahrensergänzung wieder zu einer Zurückweisung des Antrages als unzulässig kommt bzw. der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser in der Folge nicht weggefallen ist vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2007, Zl. 2007/20/0466, und vom 25. November 2008, Zl. 2006/20/0624).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007011407.X01

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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