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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §28 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/19/0379 E 21. Juni 2010 RS 1Stammrechtssatz
§ 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 ordnet an, dass das Verfahren für den Fall, dass der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben sei, zugelassen ist. Diese Entscheidung schließt zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ("Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen") eine spätere Zurückweisung nicht aus. Dies gilt auch für Fälle, in denen das Bundesasylamt nach Vornahme einer aufgrund des Berufungsbescheides erforderlichen Verfahrensergänzung wieder zu einer Zurückweisung des Antrages als unzulässig kommt bzw. der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser in der Folge nicht weggefallen ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2007, Zl. 2007/20/0466, und vom 25. November 2008, Zl. 2006/20/0624).Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 ordnet an, dass das Verfahren für den Fall, dass der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben sei, zugelassen ist. Diese Entscheidung schließt zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 ("Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen") eine spätere Zurückweisung nicht aus. Dies gilt auch für Fälle, in denen das Bundesasylamt nach Vornahme einer aufgrund des Berufungsbescheides erforderlichen Verfahrensergänzung wieder zu einer Zurückweisung des Antrages als unzulässig kommt bzw. der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser in der Folge nicht weggefallen ist vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2007, Zl. 2007/20/0466, und vom 25. November 2008, Zl. 2006/20/0624).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007011407.X01Im RIS seit
23.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011