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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §78e;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Besoldungsgruppe der Richter und Staatsanwälte systematisch von der Gewährung eines Sabbatical ausgenommen. Eine analoge Heranziehung des § 78e BDG 1979 würde die Planwidrigkeit einer Lücke voraussetzen. Von einem planwidrigen Unterlassen des Gesetzgebers darin, dass er im vormaligen RDG, nunmehr RStDG 2008, keine Regelung über das Sabbatical aufnahm, kann aber nicht gesprochen werden. Insbesondere in Ansehung der Gesetzesmaterialien zur (ersten) Dienstrechts-Novelle 2007 (IA 255/A XXIII. GP 6), aber auch zur 2. Dienstrechts-Novelle 2007 (RV 296 BlgNR XXIII. GP 6), ergibt sich, dass ein unbewusstes, d.h. planwidriges Unterlassen des Gesetzgebers nicht vorliegt (ausführliche Begründung im E).Der Gesetzgeber hat die Besoldungsgruppe der Richter und Staatsanwälte systematisch von der Gewährung eines Sabbatical ausgenommen. Eine analoge Heranziehung des Paragraph 78 e, BDG 1979 würde die Planwidrigkeit einer Lücke voraussetzen. Von einem planwidrigen Unterlassen des Gesetzgebers darin, dass er im vormaligen RDG, nunmehr RStDG 2008, keine Regelung über das Sabbatical aufnahm, kann aber nicht gesprochen werden. Insbesondere in Ansehung der Gesetzesmaterialien zur (ersten) Dienstrechts-Novelle 2007 (IA 255/A römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 6), aber auch zur 2. Dienstrechts-Novelle 2007 Regierungsvorlage 296 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 6), ergibt sich, dass ein unbewusstes, d.h. planwidriges Unterlassen des Gesetzgebers nicht vorliegt (ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120055.X02Im RIS seit
28.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015