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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0164 E 13. März 2009 RS 2Stammrechtssatz
Hat der Verfassungsgerichtshof durch die Zulassung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den sein Bewerbungsgesuch abweisenden Bescheid und dessen Aufhebung die Parteistellung des Beschwerdeführers im Ernennungsverfahren bejaht, war die Behörde verpflichtet, den Beschwerdeführer als Partei des Ernennungsverfahrens zu behandeln und ihm den Ernennungsbescheid zuzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0196). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Partei des Ernennungsverfahrens war und daher zur Anfechtung des Ernennungsbescheides legitimiert ist.Hat der Verfassungsgerichtshof durch die Zulassung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den sein Bewerbungsgesuch abweisenden Bescheid und dessen Aufhebung die Parteistellung des Beschwerdeführers im Ernennungsverfahren bejaht, war die Behörde verpflichtet, den Beschwerdeführer als Partei des Ernennungsverfahrens zu behandeln und ihm den Ernennungsbescheid zuzustellen vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0196). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Partei des Ernennungsverfahrens war und daher zur Anfechtung des Ernennungsbescheides legitimiert ist.
Schlagworte
Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120044.X01Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015