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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
ASVG §118 Abs4;Rechtssatz
Ein auf Grund einer nachträglichen Klage gegen die Erben ergangener Unterhaltstitel bewirkt eben gerade nicht, dass der verstorbene Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines urteilsmäßigen Titels für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte (Hinweis Urteil des OGH vom 25. Jänner 2005, 10 ObS 202/04k zur vergleichbaren Bestimmung des § 118 Abs. 4 ASVG).Ein auf Grund einer nachträglichen Klage gegen die Erben ergangener Unterhaltstitel bewirkt eben gerade nicht, dass der verstorbene Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines urteilsmäßigen Titels für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte (Hinweis Urteil des OGH vom 25. Jänner 2005, 10 ObS 202/04k zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 118, Absatz 4, ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120027.X02Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
11.04.2011