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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;Rechtssatz
Die Begrenzung des Versorgungsbezuges im Verständnis des § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 ist vor dem Hintergrund des Abs. 1 leg. cit. dahingehend auszulegen, dass er jene Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, mit der der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.Die Begrenzung des Versorgungsbezuges im Verständnis des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 ist vor dem Hintergrund des Absatz eins, leg. cit. dahingehend auszulegen, dass er jene Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, mit der der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120027.X01Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
11.04.2011