RS Vwgh 2011/2/22 2010/12/0024

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
67 Versorgungsrecht

Norm

ABGB §860;
VwRallg;
WHG 1992 §1;
WHG 1992 §10a Abs3 idF 2005/I/080;
  1. ABGB § 860 heute
  2. ABGB § 860 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wie sich aus § 1 WHG 1992 und - darüber hinaus - auch aus den Materialien (AB 415 BlgNR 18. GP,1) zu dieser Gesetzesbestimmung ergibt, stehen Ansprüche nach dem WHG 1992 ausschließlich auf Grund einer Auslobung (§ 860 ABGB) zu, wurzeln somit in einem einseitigen Rechtsgeschäft des Privatrechtes und sind (folglich) vom Bund als Träger von Privatrechten zu erfüllen. Dies gilt auch für Hilfeleistungen an weitere Begünstigte (vgl. § 10a Abs. 3 WHG 1992). Daraus wiederum folgt, dass der Verwaltungsrechtsweg zur Durchsetzung behaupteter, auf das WHG 1992 gegründeter Ansprüche nicht offen steht.Wie sich aus Paragraph eins, WHG 1992 und - darüber hinaus - auch aus den Materialien Ausschussbericht 415 BlgNR 18. GP,1) zu dieser Gesetzesbestimmung ergibt, stehen Ansprüche nach dem WHG 1992 ausschließlich auf Grund einer Auslobung (Paragraph 860, ABGB) zu, wurzeln somit in einem einseitigen Rechtsgeschäft des Privatrechtes und sind (folglich) vom Bund als Träger von Privatrechten zu erfüllen. Dies gilt auch für Hilfeleistungen an weitere Begünstigte vergleiche Paragraph 10 a, Absatz 3, WHG 1992). Daraus wiederum folgt, dass der Verwaltungsrechtsweg zur Durchsetzung behaupteter, auf das WHG 1992 gegründeter Ansprüche nicht offen steht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120024.X01

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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