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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §860;Rechtssatz
Wie sich aus § 1 WHG 1992 und - darüber hinaus - auch aus den Materialien (AB 415 BlgNR 18. GP,1) zu dieser Gesetzesbestimmung ergibt, stehen Ansprüche nach dem WHG 1992 ausschließlich auf Grund einer Auslobung (§ 860 ABGB) zu, wurzeln somit in einem einseitigen Rechtsgeschäft des Privatrechtes und sind (folglich) vom Bund als Träger von Privatrechten zu erfüllen. Dies gilt auch für Hilfeleistungen an weitere Begünstigte (vgl. § 10a Abs. 3 WHG 1992). Daraus wiederum folgt, dass der Verwaltungsrechtsweg zur Durchsetzung behaupteter, auf das WHG 1992 gegründeter Ansprüche nicht offen steht.Wie sich aus Paragraph eins, WHG 1992 und - darüber hinaus - auch aus den Materialien Ausschussbericht 415 BlgNR 18. GP,1) zu dieser Gesetzesbestimmung ergibt, stehen Ansprüche nach dem WHG 1992 ausschließlich auf Grund einer Auslobung (Paragraph 860, ABGB) zu, wurzeln somit in einem einseitigen Rechtsgeschäft des Privatrechtes und sind (folglich) vom Bund als Träger von Privatrechten zu erfüllen. Dies gilt auch für Hilfeleistungen an weitere Begünstigte vergleiche Paragraph 10 a, Absatz 3, WHG 1992). Daraus wiederum folgt, dass der Verwaltungsrechtsweg zur Durchsetzung behaupteter, auf das WHG 1992 gegründeter Ansprüche nicht offen steht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120024.X01Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012