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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z2 idF 1994/550;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0139 E 19. Dezember 2001 VwSlg 15742 A/2001 RS 14Stammrechtssatz
Die Bewertung einer Personalmaßnahme unter dem Gesichtspunkt ihrer Ungleichwertigkeit/Gleichwertigkeit ist bei einem Beamten, der mangels Option in das neue Funktionszulagenschema nach wie vor dem alten Dienstklassensystem angehört, nach der Rechtsprechung auch nach dem 1. Jänner 1995 weiterhin nach § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 vorzunehmen und nicht nach § 40 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung der am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen, genannten Novelle zu beurteilen, der die Gleichwertigkeitsprüfung von Kriterien abhängig macht, die es nur im neuen Schema gibt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 96/12/0236).Die Bewertung einer Personalmaßnahme unter dem Gesichtspunkt ihrer Ungleichwertigkeit/Gleichwertigkeit ist bei einem Beamten, der mangels Option in das neue Funktionszulagenschema nach wie vor dem alten Dienstklassensystem angehört, nach der Rechtsprechung auch nach dem 1. Jänner 1995 weiterhin nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 vorzunehmen und nicht nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung der am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen, genannten Novelle zu beurteilen, der die Gleichwertigkeitsprüfung von Kriterien abhängig macht, die es nur im neuen Schema gibt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 96/12/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120004.X01Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017