Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §76 Abs1;Rechtssatz
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 ASchG 1994 ergibt, haben Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe, Arbeitgeber und weitere näher bezeichnete Personen (so ausdrücklich das Gesetz) "auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung" zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten (wiederum ausdrücklich das Gesetz) "auf diesen Gebieten" zu unterstützen. Bereits aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass die Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte auf das Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung eingeschränkt ist (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 809. Rz. 102 zu § 94, die davon sprechen, dass die Tätigkeit von Sicherheitsfachkräften insbesondere die Gewährleistung des Arbeitnehmerschutzes betrifft). In diesem Sinne ist auch die Bestimmung des § 76 Abs. 3 Z. 2 ASchG 1994 zu verstehen, wonach die Sicherheitsfachkräfte vom Arbeitgeber bei der Planung von Arbeitsstätten hinzuzuziehen sind. Gerade der Begriff "hinzuzuziehen" macht deutlich, dass nicht die gesamte Planung der Arbeitsstätten und somit die Ausarbeitung von Projekten - wie dies im § 134 Abs. 1 GewO 1994 dem Gewerbe "Ingenieurbüros (beratende Ingenieure)" vorbehalten ist - von der Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte umfasst ist.Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 76, Absatz eins, ASchG 1994 ergibt, haben Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe, Arbeitgeber und weitere näher bezeichnete Personen (so ausdrücklich das Gesetz) "auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung" zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten (wiederum ausdrücklich das Gesetz) "auf diesen Gebieten" zu unterstützen. Bereits aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass die Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte auf das Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung eingeschränkt ist (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 809. Rz. 102 zu Paragraph 94,, die davon sprechen, dass die Tätigkeit von Sicherheitsfachkräften insbesondere die Gewährleistung des Arbeitnehmerschutzes betrifft). In diesem Sinne ist auch die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG 1994 zu verstehen, wonach die Sicherheitsfachkräfte vom Arbeitgeber bei der Planung von Arbeitsstätten hinzuzuziehen sind. Gerade der Begriff "hinzuzuziehen" macht deutlich, dass nicht die gesamte Planung der Arbeitsstätten und somit die Ausarbeitung von Projekten - wie dies im Paragraph 134, Absatz eins, GewO 1994 dem Gewerbe "Ingenieurbüros (beratende Ingenieure)" vorbehalten ist - von der Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte umfasst ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040144.X01Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011