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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/04/0127 E 15. September 2011Rechtssatz
Ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, kann unter dem Blickwinkel des Art. 6 MRK die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust des Rechtes des Beschwerdeführers auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste (Hinweis E vom 29. September 2010, 2010/10/0168, mit Verweis auf das E vom 18. September 2008, 2006/09/0110, mwN).Ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, kann unter dem Blickwinkel des Artikel 6, MRK die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust des Rechtes des Beschwerdeführers auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste (Hinweis E vom 29. September 2010, 2010/10/0168, mit Verweis auf das E vom 18. September 2008, 2006/09/0110, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040123.X01Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013