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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §356b;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/04/0127 E 22. Februar 2011Rechtssatz
Die Frage, ob die Änderung der Betriebsanlage das Emissionsverhalten der Anlage "nachteilig beeinflusst" (§ 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994), wird von der Behörde schon deshalb bejaht, weil zusätzliche Emissionen (Abwässer) "überhaupt anfallen". Die Behörde stellt in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die - tatsächliche - Erhöhung der Emissionen ab und vertritt die Auffassung, es sei unerheblich, ob die durch die Anlagenänderung hinzukommenden Emissionen bereits durch bestehende Genehmigungen gedeckt seien. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof im E vom 14. September 2005, 2001/04/0047, und darauf Bezug nehmend im E vom 29. Oktober 2008, 2008/04/0164, ausgesprochen, dass sich die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten im Sinne des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 nachteilig beeinflussen, auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens - und nicht bloß auf tatsächliche Gegebenheiten - zu beziehen hat. Dadurch werde von vornherein gewährleistet, dass die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Die Behörde hätte daher prüfen müssen, ob für die vorliegend anfallenden Abwässer ein wasserrechtlicher Konsens, sei es nach § 356b GewO 1994 unter Mitanwendung des WRG 1959 oder sei es auf Grund einer gesonderten Bewilligung nach WRG 1959, besteht.Die Frage, ob die Änderung der Betriebsanlage das Emissionsverhalten der Anlage "nachteilig beeinflusst" (Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994), wird von der Behörde schon deshalb bejaht, weil zusätzliche Emissionen (Abwässer) "überhaupt anfallen". Die Behörde stellt in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die - tatsächliche - Erhöhung der Emissionen ab und vertritt die Auffassung, es sei unerheblich, ob die durch die Anlagenänderung hinzukommenden Emissionen bereits durch bestehende Genehmigungen gedeckt seien. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof im E vom 14. September 2005, 2001/04/0047, und darauf Bezug nehmend im E vom 29. Oktober 2008, 2008/04/0164, ausgesprochen, dass sich die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 nachteilig beeinflussen, auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens - und nicht bloß auf tatsächliche Gegebenheiten - zu beziehen hat. Dadurch werde von vornherein gewährleistet, dass die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Die Behörde hätte daher prüfen müssen, ob für die vorliegend anfallenden Abwässer ein wasserrechtlicher Konsens, sei es nach Paragraph 356 b, GewO 1994 unter Mitanwendung des WRG 1959 oder sei es auf Grund einer gesonderten Bewilligung nach WRG 1959, besteht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040116.X05Im RIS seit
03.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015