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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356b Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/04/0127 E 22. Februar 2011Rechtssatz
Die Gewerbebehörde darf den Anfall und die Ableitung von Abwässern, die durch eine angezeigte Anlagenänderung hervorgerufen werden, nur dann in die Beurteilung des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 einbeziehen, wenn für diese Maßnahme nicht ohnedies eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde nach wasserrechtlichen Vorschriften notwendig war. Die Klärung dieser Frage erfordert Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 356b Abs. 1 Z. 1 bis 5 GewO 1994 (im Falle der Erfüllung eines dieser Tatbestände wäre zwar eine Zuständigkeit der Gewerbebehörde zur Beurteilung der dort genannten Maßnahmen nach den wasserrechtlichen Vorschriften gegeben, dies aber im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und nicht bloß im Rahmen eines Anzeigeverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994). Dieses Ergebnis entspricht dem aus der Systematik des vorliegenden Gesetzes erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wasserrechtliche Aspekte im gewerblichen Betriebsanlageverfahren nur dann der Gewerbebehörde zu übertragen, wenn sie nicht Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens vor der Wasserrechtsbehörde sind.Die Gewerbebehörde darf den Anfall und die Ableitung von Abwässern, die durch eine angezeigte Anlagenänderung hervorgerufen werden, nur dann in die Beurteilung des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 einbeziehen, wenn für diese Maßnahme nicht ohnedies eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde nach wasserrechtlichen Vorschriften notwendig war. Die Klärung dieser Frage erfordert Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 GewO 1994 (im Falle der Erfüllung eines dieser Tatbestände wäre zwar eine Zuständigkeit der Gewerbebehörde zur Beurteilung der dort genannten Maßnahmen nach den wasserrechtlichen Vorschriften gegeben, dies aber im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und nicht bloß im Rahmen eines Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994). Dieses Ergebnis entspricht dem aus der Systematik des vorliegenden Gesetzes erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wasserrechtliche Aspekte im gewerblichen Betriebsanlageverfahren nur dann der Gewerbebehörde zu übertragen, wenn sie nicht Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens vor der Wasserrechtsbehörde sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040116.X04Im RIS seit
03.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015