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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §356b Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/04/0127 E 22. Februar 2011Rechtssatz
Die unbestimmte Wortfolge "nicht nachteilig beeinflussen" in § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 ist nach dem Einleitungssatz des Abs. 2 an den Kriterien des Abs. 1 zu messen (vgl. die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0194, zu § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994, die auf die Z. 9 übertragbar sind; ebenso Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 81). Daraus folgt, dass die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung "nicht nachteilig beeinflussen" in § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 durch jene Interessen begrenzt ist, die die Gewerbebehörde gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu wahren hat. Ob daher die Änderung einer Betriebsanlage zu verstärkten Abwasseremissionen führt, ist im Rahmen des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 nur dann zu prüfen, wenn für diese Änderung keine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Eine solche gesonderte wasserrechtliche Bewilligung entfällt gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinne der Z. 1 bis 5 leg. cit. handelt, in diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden.Die unbestimmte Wortfolge "nicht nachteilig beeinflussen" in Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 ist nach dem Einleitungssatz des Absatz 2, an den Kriterien des Absatz eins, zu messen vergleiche die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0194, zu Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994, die auf die Ziffer 9, übertragbar sind; ebenso Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 22 zu Paragraph 81,). Daraus folgt, dass die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung "nicht nachteilig beeinflussen" in Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 durch jene Interessen begrenzt ist, die die Gewerbebehörde gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu wahren hat. Ob daher die Änderung einer Betriebsanlage zu verstärkten Abwasseremissionen führt, ist im Rahmen des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 nur dann zu prüfen, wenn für diese Änderung keine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Eine solche gesonderte wasserrechtliche Bewilligung entfällt gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinne der Ziffer eins bis 5 leg. cit. handelt, in diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040116.X03Im RIS seit
03.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015