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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/04/0127 E 22. Februar 2011Rechtssatz
Im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 sind - ebenso wie im Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage; Hinweis E vom 15. September 1992, 92/04/0070 - die Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu wahren. Dabei ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (§ 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994).Im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 sind - ebenso wie im Verfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage; Hinweis E vom 15. September 1992, 92/04/0070 - die Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu wahren. Dabei ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040116.X02Im RIS seit
03.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015