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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/17/0165 E 27. November 2000 RS 4Stammrechtssatz
Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (Hinweis E 13. Februar 1997, 94/09/0300).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040095.X02Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015